Allgemeine Geschäftsbedinungen (AGB)

Allgemeine Geschäftsbedingungen

(Stand: März 2026)

 

§ 1 Allgemein

 

  • Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Käufern („Käufer“), wobei wir der „Lieferant“ sind. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur, wenn der „Käufer“ Unternehmer (§ 14 BGB), juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB ist.

 

  • Vertragsgegenstand

Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für folgende Leistungen: Verkauf neuer und gebrauchter CNC-Werkzeugmaschinen sowie Schleifmaschinen, Service- und Wartungsdienstleistungen und Ersatzteile. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, wir haben ihrer Geltung in einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung ausdrücklich zugestimmt.

 

  • Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten folgende Begriffsbestimmungen:

 

  • Maschine

Serienmaschine aus dem Standardprogramm unseres Mutterkonzerns ohne kundenspezifische konstruktive Änderungen.

 

  • Grundmaschine

Maschine einschließlich der von uns festgelegten Grundausstattung, die bei jeder Bestellung zusammen mit der Maschine bezogen wird.

 

  • Standard- bzw. Lagermaschine

Von uns definierte Konfiguration einer Grundmaschine, die typischerweise zur Lagerhaltung vorgesehen ist.

 

  • Bestellmaschine

Maschine mit kundenspezifischen Spezifikationen, Umbauten oder Sonderausstattungen, die projektspezifisch für einen Käufer zusammengestellt oder angepasst wird.

 

§ 2 Angebot und Bestellungen

 

  • Unsere Angebote für CNC-Werkzeugmaschinen sowie Schleifmaschinen, Ersatzteile und Dienstleistungen sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgeblich. Sie stellen keine Beschaffenheitsvereinbarung dar, sondern dienen lediglich als Beschreibung oder Kennzeichnung der Lieferung oder Leistung.

 

  • Die Bestellung des Käufers kann per E-Mail, telefonisch und persönlich vor Ort erfolgen und stellt ein rechtsverbindliches Angebot zum Abschluss des Vertrages dar.

 

  • Sofern nichts anderes vereinbart ist, kommt ein Vertrag mit der schriftlichen Auftragsbestätigung des Lieferanten zustande.

 

§ 3 Preise und Zahlungen

 

3.1 Preise:

Sofern nichts anderes vereinbart, verstehen sich alle von uns angegebenen Preise:

  • Ab Werk: Der Preis versteht sich ab Werk (EXW, Incoterms 2025®), einschließlich Verladen – jedoch ohne Verpackung und Transport.
  • Ohne Mehrwertsteuer: Die Mehrwertsteuer wird zusätzlich berechnet.

 

3.2 Zahlungsbedingungen:

Die Zahlungsbedingungen für Neumaschinen sind wie folgt, sofern nichts anderes ausgewiesen ist:

  • 30 % des Gesamtpreises sind mit Rechnungsdatum der Anzahlungsrechnung
    zur Zahlung fällig.
  • 60 % des Gesamtpreises sind innerhalb von 10 Kalendertagen nach Mitteilung der Versandbereitschaft der Maschine zur Zahlung fällig.
  • 10 % des Gesamtpreises sind innerhalb von 30 Tagen nach Gefahrübergang
    zur Zahlung fällig.

 

Für Dienstleistungen, Zubehör und Ersatzteile gelten, sofern nichts anderes ausgewiesen ist, in unseren Angeboten, Auftragsbestätigungen und Rechnungen die jeweils ausgewiesenen Zahlungsbedingungen. Sofern nichts anderes ausgewiesen ist, sind sämtliche Rechnungsbeträge innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Maßgeblich ist der Eingang der Zahlung auf unserem Konto.

Für Käufer mit Sitz außerhalb Deutschlands gelten die im Angebot, in der Auftragsbestätigung und in der Rechnung festgelegten Zahlungsbedingungen. Sofern keine abweichenden Zahlungsbedingungen angegeben sind, gelten die Zahlungsbedingungen gemäß diesen AGB.

 

  • Der Rechnungsbetrag ist innerhalb der in der Rechnung angegebenen Zahlungsfrist ohne Abzug fällig. Mit Ablauf dieser Frist gerät der Käufer ohne weitere Mahnung in Verzug. Bei Zahlungsverzug des Käufers behalten wir uns vor, alle Lieferungen oder Leistungen aus noch nicht erfüllten Verträgen zurückzuhalten und alle Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt geltend zu machen (siehe Eigentumsvorbehaltsklausel). Während der Dauer des Verzugs werden Zinsen auf den Kaufpreis in Höhe der jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinsen gemäß § 288 Abs. 2 BGB in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank berechnet. Die Geltendmachung weiterer Schäden, die uns durch den Verzug entstanden sind, bleibt vorbehalten. Unser Anspruch auf Handelsverzugszinsen gemäß § 353 HGB gegen Kaufleute bleibt unberührt.
  • Wird nach Vertragsabschluss erkennbar, dass unser Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises aufgrund der schlechten Vermögensverhältnisse oder Zahlungsunfähigkeit des Käufers (z. B. aufgrund eines Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens) gefährdet ist, sind wir berechtigt, Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen oder die Leistung gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu verweigern und gegebenenfalls nach Fristsetzung (§ 321 BGB) vom Vertrag zurückzutreten. Bei Verträgen, in denen die Herstellung nicht vertretbarer Waren (Sonderanfertigungen) geschuldet ist, können wir unseren Rücktritt sofort erklären. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben hiervon unberührt.

 

  • Zurückbehaltungsrecht: Der Käufer hat Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur, wenn seine Forderung rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist und sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

 

§ 4 Lieferfrist und Lieferverzug

 

  • Die Lieferfrist wird vertraglich vereinbart oder von uns bei Annahme der Bestellung angegeben. Die Lieferfrist beginnt erst, wenn
    1) alle kaufmännischen und technischen Fragen geklärt sind,
    2) alle erforderlichen Unterlagen, Genehmigungen oder Freigaben, die vom Käufer zu beschaffen sind, vorliegen und
    3) die Vorauszahlung gemäß den Zahlungsbedingungen erfolgt ist.

 

  • Verlangt der Käufer nach Vertragsabschluss Änderungen der Spezifikationen, so kann sich die Lieferzeit entsprechend verlängern. Vertrags- und Leistungsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen schriftlichen Zustimmung beider Vertragsparteien. Einseitige Änderungen oder Erweiterungen durch den Käufer sind ausgeschlossen.

 

  • Können wir aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, die vertraglich vereinbarten Lieferfristen nicht einhalten, werden wir den Käufer unverzüglich über diesen Umstand informieren und ihm gleichzeitig die voraussichtliche oder neue Lieferfrist mitteilen. Lieferverzögerungen, die weder wir noch unsere Lieferanten zu vertreten haben, führen nicht in Verzug.

 

  • Lieferfristen und -termine verlängern sich angemessen bei höherer Gewalt, Pandemien oder Epidemien, Arbeitskämpfen (insbesondere Streiks und Aussperrungen) und anderen von uns nicht zu vertretenden Ereignissen, die außerhalb unserer Kontrolle liegen. Wir werden den Käufer so schnell wie möglich über den Beginn und das Ende solcher Umstände informieren.

 

  • Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn die Ware unser Lager verlassen hat oder die Versandbereitschaft dem Käufer mitgeteilt wurde.

 

  • Verzögert sich der Versand, die Inbetriebnahme oder die Abnahme (sofern vereinbart) aufgrund von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, werden ihm die dadurch entstehenden Kosten nach Mitteilung der Versand- oder Abnahmebereitschaft in Rechnung gestellt. Erfolgt die Lagerung in unserem Werk oder Lager, können wir für jeden Monat der Lagerung mindestens 0,25 %, höchstens jedoch 3 % des Auftragswertes (netto) zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer berechnen. Der Käufer ist berechtigt, nachzuweisen, dass uns kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.

 

  • Abnahmeverzug & Unmöglichkeit: Ist die Lieferung aufgrund eines Abnahmeverzugs (z. B. aufgrund äußerer Einflüsse) unmöglich und ist der Käufer für diesen Verzug überwiegend verantwortlich, so ist er nicht von der Verpflichtung zur Zahlung der Ware befreit.

 

§ 5 Lieferung, Gefahrenübergang, Abnahme, Annahmeverzug

 

  • Erfüllungsort:
    Die Lieferung erfolgt ab Werk (EXW, Incoterms® 2025). Unser Lieferwerk oder Lager ist Erfüllungsort für die Lieferung und etwaige Nacherfüllungen. Wünscht der Käufer den Versand, trägt er alle Kosten (Transport, Verpackung, Versicherung). Teillieferungen sind zulässig, sofern für den Käufer zumutbar.

 

  • Gefahrübergang:
    Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der Verschlechterung geht mit der Bereitstellung der Ware und Mitteilung der Versandbereitschaft an den Käufer über. Bei vereinbartem Versand geht die Gefahr mit Übergabe an den Spediteur/Frachtführer über. Verzögert sich die Lieferung oder Abnahme aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, geht die Gefahr in dem Moment auf ihn über, in dem sie ohne die Verzögerung übergegangen wäre.

 

  • Abnahme
    Ist eine Abnahme vertraglich vereinbart oder gesetzlich vorgesehen (z. B. bei kundenspezifischen Umbauten/Werkleistungen), hat diese unverzüglich nach Bereitstellung zu erfolgen. Geringfügige Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Käufer die Ware nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist (Abnahmefiktion).

 

  • Annahmeverzug & Stornierung
    Verweigert der Käufer die Abnahme oder gerät er in Annahmeverzug, sind wir als Lieferant berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.

 

  • Pauschalisierter Schadensersatz:

Der geregelte Schadensersatzanspruch betrifft ausschließlich den Schadensersatz wegen Annahmeverzugs gemäß Ziffer 5.4. Die folgenden Pauschalen stellen eine pauschalisierte Entschädigung für den aus dem Annahmeverzug resultierenden Schaden dar.

  • Bei Maschinen aus dem Serienprogramm unseres Mutterkonzerns im Sinne von § 1.3.1 dieser AGB, die entsprechend der vereinbarten Ausstattung bei unserem Mutterkonzern in Japan bestellt werden, beträgt der pauschalierte Schadensersatz im Falle eines Annahmeverzugs 30 % des Nettokaufpreises der Maschine. Die Pauschale berücksichtigt insbesondere die gegenüber unserem Mutterkonzern vertraglich vereinbarten Ausfall- bzw. Vertragsstrafen sowie die im Falle der Nichtabnahme entstehenden Kosten für Transport, Lagerhaltung und Kapitalbindung. Der Kunde wird vor Vertragsschluss ausdrücklich darauf hingewiesen, wenn es sich um eine Maschine im Sinne dieser Regelung handelt.
  • Bei Maschinen mit kundenspezifischen Umbauten, Spezifikationen oder Sonderanfertigungen (insbesondere Grundmaschinen, Standard- bzw. Lagermaschinen sowie projektspezifisch konfigurierte Bestellmaschinen) sind wir berechtigt, anstelle der vorstehenden Pauschale den konkret entstandenen Schaden geltend zu machen. Der Schaden umfasst insbesondere Engineering-Leistungen, Kosten für speziell beschaffte oder angefertigte Teile (die von der Rücklieferung ausgeschlossen sind), den durch die kundenspezifische Bindung entstandenen Wertverlust der Maschine sowie weitere durch Annahmeverzug verursachte Kosten.
  • Dem Käufer bleibt der Nachweis gestattet, dass überhaupt kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

 

  • Lagerkosten:
    Unbeschadet weitergehender Ansprüche sind wir berechtigt, bei Annahmeverzug die entstehenden Lagerkosten (bei Lagerung in unserem Werk mindestens 0,5 % des Netto-Rechnungsbetrages pro abgelaufene Woche) in Rechnung zu stellen.

 

  • Abtretung
    Wir sind berechtigt, Forderungen aus diesem Vertrag zu Finanzierungszwecken (z. B. Factoring) an Dritte abzutreten.

 

§ 6 Eigentumsvorbehalt

 

  • Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren vor, bis alle unsere gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) vollständig bezahlt sind.

 

  • Bis zur vollständigen Bezahlung der gesicherten Forderungen darf die Vorbehaltsware weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird oder Dritte (z. B. Pfändungen) auf die uns gehörende Ware zugreifen. Kann der Dritte uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO nicht erstatten, haftet der Käufer für den uns entstandenen Ausfall. Im Falle eines Insolvenzverfahrens oder einer Pfändung durch Dritte ist der Lieferant berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.

 

  • Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, gemäß den gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag zurückzutreten und/oder die Herausgabe der Ware aufgrund des Eigentumsvorbehalts zu verlangen. Die Rückgabepflicht enthält nicht gleichzeitig eine Rücktrittserklärung; vielmehr sind wir berechtigt, nur die Rückgabe der Ware zu verlangen und uns den Rücktritt vom Vertrag vorzubehalten. Für den Fall, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht bezahlt, müssen wir dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Zahlungsfrist gesetzt haben, bevor wir diese Rechte geltend machen können. Dies gilt nur, wenn eine solche Fristsetzung nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht entbehrlich ist.

 

  • Die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware darf nur mit schriftlicher Zustimmung des Lieferanten verkauft, verpfändet oder zur Sicherheit übereignet werden. Bei Pfändungen oder sonstigen Zugriffen Dritter ist der Lieferant unverzüglich zu benachrichtigen. Veräußert und/oder verarbeitet der Käufer die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware im Rahmen des ordentlichen Geschäftsverkehrs, so gelten, vorbehaltlich des Widerrufs gemäß Ziffer 6.4.3, zusätzlich die folgenden Bestimmungen:

 

  • Die durch Verarbeitung, Verbindung oder Einbau in andere Gegenstände entstandenen Erzeugnisse aus unserer Ware unterliegen dem Eigentumsvorbehalt in voller Höhe. Bleiben bei einer Verbindung, Einbau oder Verarbeitung die Eigentumsrechte Dritter bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verbundenen, eingebauten oder verarbeiteten Gegenstände. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.

 

  • Der Käufer tritt uns bereits jetzt sicherungshalber alle Forderungen gegen Dritte aus der Weiterveräußerung der Ware oder des Erzeugnisses in voller Höhe oder in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß Ziffer 6.4.1, in Höhe des mit uns vereinbarten Endrechnungsbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Ziffer 6.2 aufgeführten Pflichten des Käufers gelten auch in Bezug auf die abgetretenen Forderungen.

 

  • Der Käufer bleibt neben uns zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, keine Zahlungsunfähigkeit des Käufers vorliegt und wir unseren Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gemäß Ziffer 6.3 geltend machen, verpflichten wir uns, die Forderung nicht einzuziehen. Machen wir ein Recht gemäß Ziffer 6.3 geltend, können wir verlangen, dass der Käufer die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner offenlegt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem sind wir berechtigt, dem Käufer das Recht zur Weiterveräußerung der Ware und das Recht zur Verarbeitung der Vorbehaltsware zu entziehen.

 

  • Der Käufer ist verpflichtet, die Kaufsache sorgfältig zu behandeln, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl, Feuer und Wasserschäden zum Neuwert ausreichend zu versichern. Sind Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich, muss der Käufer diese rechtzeitig auf eigene Kosten durchführen. Hat der Käufer keinen Versicherungsnachweis für die Ware vorgelegt, kann der Lieferant den Liefergegenstand auf Kosten des Käufers gegen Diebstahl, Beschädigung oder Zerstörung versichern.

 

  • Wird die Ware vom Käufer mit anderen, nicht dem Lieferanten gehörenden Gegenständen zu einer neuen Sache verarbeitet, so erwirbt der Lieferant Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware zu den anderen verarbeiteten Bestandteilen zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende neue Sache gilt im Übrigen das vorstehende Eigentumsvorbehaltsrecht.

 

§ 7 Mängelansprüche des Käufers

 

  • Soweit nachstehend oder in Ziffer 10 dieser AGB nichts anderes bestimmt ist, gilt die beschränkte Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

 

  • Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt bei Neumaschinen ein Jahr ab Ablieferung (bzw. Abnahme, falls vereinbart). Bei gebrauchten Maschinen ist die Gewährleistung ausgeschlossen, sofern in der Auftragsbestätigung nichts Abweichendes vereinbart ist. Diese Verkürzungen und Ausschlüsse gelten nicht für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Ansprüche aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen. Für diese gelten die gesetzlichen Fristen.

 

  • Voraussetzung für die Mängelhaftung ist die ordnungsgemäße Verwendung der Kaufsache gemäß unseren sowie den Herstellerangaben und Produktanleitungen.

 

  • Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Lieferung zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind uns unverzüglich schriftlich unter Angabe der Einzelheiten zu melden. Andere Sachmängel sind unverzüglich nach Entdeckung anzuzeigen. Kommt der Käufer der ordnungsgemäßen Untersuchung oder Mängelanzeige nicht nach, ist unsere Haftung gemäß den gesetzlichen Bestimmungen (§ 377 HGB) ausgeschlossen. Dies gilt auch, wenn die Ware zum Einbau oder zur Montage bestimmt war und der Mangel erst danach offenbar wurde; ein Anspruch auf Ersatz von Ein- und Ausbaukosten ist in diesem Fall ausgeschlossen. Bei unberechtigten Reklamationen behalten wir uns vor, dem Käufer die entstandenen Kosten in Rechnung zu stellen.

 

  • Mängelansprüche bestehen nicht bei natürlicher Abnutzung, unsachgemäßer Handhabung, Lagerung oder Montage, Nichtbeachtung von Montage- und Betriebsanweisungen (insb. Gebäudefundament, elektrische Anforderungen), unsachgemäßer Wartung, übermäßiger Beanspruchung oder chemischen Einwirkungen. Die Gewährleistung erlischt, wenn die Lieferung von Dritten verändert oder Teile fremder Herkunft eingebaut wurden, es sei denn, der Käufer weist nach, dass der Mangel nicht darauf beruht.

 

  • Nach einer vereinbarten oder gesetzlich vorgeschriebenen Abnahme kann der Käufer keine Rechte mehr aus Mängeln geltend machen, die bei dieser Abnahme hätten festgestellt werden können, sofern er sich seine Rechte nicht ausdrücklich vorbehalten hat.

 

  • Bei berechtigter Mängelrüge leisten wir Nacherfüllung durch Mängelbeseitigung oder Lieferung mangelfreier Ersatzteile. Der Käufer hat uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben und beanstandete Teile zur Verfügung zu stellen. Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl und ist eine angemessene Nachfrist verstrichen, kann der Käufer mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Ein Rücktritt ist bei unerheblichen Pflichtverletzungen ausgeschlossen. Wir haften nicht für die Folgen unsachgemäßer Reparaturen durch den Käufer oder Dritte.

 

  • Wir können die Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist (§ 275 Abs. 2 BGB). Kosten für den Transport der Lieferung an einen anderen Ort als den vereinbarten Lieferort tragen wir nur, wenn dies schriftlich vereinbart wurde.

 

  • Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten entsprechend für Rechtsmängel, die nicht auf der Verletzung von Schutzrechten Dritter beruhen.
  • 8 Verjährungsfrist

Soweit nicht in Ziffer 7.2 für Mängelansprüche anders geregelt, verjähren alle Ansprüche des Käufers – gleich aus welchem Rechtsgrund – nach 12 Monaten. Dies gilt auch für Verjährungsfristen für Rückgriffsansprüche in der Lieferkette gemäß § 445b Abs. 1 BGB, es sei denn, es handelt sich um einen Lieferkettenvertrag über den Kauf von Verbrauchsgütern. Die gesetzliche Hemmung gemäß § 445b Abs. 2 BGB bleibt unberührt. Für vorsätzliches oder arglistiges Verhalten sowie für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz gelten ausschließlich die gesetzlichen Fristen.

 

  • 9 Arbeiten beim Käufer und Rückgabe nicht verwendeter Teile

 

  • Während der Arbeiten beim Käufer hat dieser dem Servicepersonal die erforderliche Unterstützung und Ausrüstung, wie Werkzeuge, Hebe- und Transportgeräte, Heizung, Beleuchtung und Betriebsstrom, unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Die Hilfsmittel dürfen nur vom Personal des Käufers oder auf dessen Verantwortung betrieben werden. Die Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bleibt unberührt.

 

  • Die Rückgabe ungebrauchter Ersatzteile oder defekter Teile (Austausch gegen neue Teile) richtet sich nach den nachfolgenden Bestimmungen:

 

  • Austauschpflicht: Defekte Teile, die im Wege der Nacherfüllung gegen Neuteile ausgetauscht wurden, gehen mit Ausbau oder Austausch in unser Eigentum über und sind vom Käufer innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt der Ersatzlieferung an uns zurückzusenden. Der Sendung ist eine vollständig ausgefüllte Fehlerbeschreibung beizulegen.
  • Abrechnungsmodus & Gutschrift: Ersatzteillieferungen werden zunächst voll in Rechnung gestellt. Eine Gutschrift erfolgt nach Rücksendung und Prüfung des Teils, sofern ein Gewährleistungsfall gemäß Ziffer 7 vorliegt. Im Falle einer berechtigten Mängelrüge berechnen wir keine Prüfpauschale oder -kosten.

 

  • Nicht verwendete Teile: Sendet der Käufer Teile zurück, die nicht defekt sind (z. B. wegen Fehlbestellung oder nicht benötigter Bevorratung), behalten wir uns vor, für die Prüfung und Wiedereinlagerung eine Bearbeitungspauschale in Höhe von 10 % des Nettowertes des Teils, mindestens jedoch 50,00 EUR, zu berechnen. Ein Anspruch auf Rücknahme nicht verwendeter Teile besteht nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch uns. Für kundenspezifische oder auf Kundenwunsch angefertigte Teile besteht grundsätzlich kein Rücknahmeanspruch.

 

  • Kosten bei Gewährleistung: Erweist sich nach Prüfung eines zurückgesandten Teils, dass kein Mangel vorliegt oder ein Ausschlussgrund gemäß Ziffer 7.5 zutrifft, trägt der Käufer die Bearbeitungspauschale gemäß Absatz 9.2.3 sowie die entstandenen Prüfkosten. Im Falle einer berechtigten Mängelrüge entstehen dem Käufer keine Prüfkosten oder Bearbeitungsgebühren.

 

§ 10 Haftungsbeschränkung

 

  • Im Falle von Fehlern oder Mängeln der gelieferten Ware, die eine vertragsmäßige Nutzung unmöglich machen, gelten die Regelungen der Mängelgewährleistung des § 7 dieser AGB.

 

  • Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit in diesen AGB nichts anderes bestimmt ist. Unsere Haftung für Schäden, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere für Unmöglichkeit der Leistung, Verzug, mangelhafte oder fehlerhafte Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubte Handlungen, ist auf Fälle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit beschränkt.

 

  • Bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Übernahme einer Garantie, nach dem Produkthaftungsgesetz bei Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen soweit bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. In diesen Fällen ist unsere Haftung jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt.

 

  • Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten unserer Organe, gesetzliche Vertreter, Mitarbeiter und sonstigen Erfüllungsgehilfen.

 

  • Soweit wir technische Informationen oder Beratung bereitstellen, die nicht Teil des vertraglich vereinbarten Leistungsumfangs sind, erfolgt dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

 

  • Ansprüche aus dem Datenschutzrecht sind von dieser Haftungsregelung nicht erfasst.

 

§ 11 Schutzrechte und Urheberrecht

 

  • Alle Rechte an Patenten, Gebrauchsmustern, Marken, Ausstattungen und sonstigen Schutzrechten sowie Urheberrechten, die sich auf den Vertragsgegenstand und die erbrachten Leistungen beziehen, verbleiben bei den rechtmäßigen Eigentümern. Dies gilt insbesondere für Produktnamen, Software und Rechte an Namen und Marken.

 

  • Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle nicht öffentlichen geschäftlichen und technischen Details, die ihnen durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnisse zu behandeln.

 

  • An allen dem Käufer überlassenen Unterlagen, Angeboten, Kostenvoranschlägen, Zeitplänen, Zeichnungen, Software, Mustern, Modellen, Vorrichtungen, Formen oder Ähnlichem behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht weitergegeben, veröffentlicht, vervielfältigt oder Dritten in anderer Weise zugänglich gemacht werden.

 

  • Für mit der Ware gelieferte Software wird dem Käufer ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, diese auf den gelieferten Waren einschließlich ihrer Dokumentation zu nutzen. Die Nutzung der Software auf mehr als einem Rechner oder einer Maschine ist untersagt. Der Käufer darf den Objektcode nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§ 69a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder in Quellcode umwandeln. Der Käufer verpflichtet sich, ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des Lieferanten keine Herstellerangaben, insbesondere Urheberrechtsvermerke, zu entfernen oder zu ändern. Alle sonstigen Rechte an der Software und der Dokumentation, einschließlich Kopien, verbleiben beim Lieferanten oder Softwareanbieter. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.

 

§ 12 Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

 

  • Erfüllungsort ist bei Lieferungen ab Werk das Lieferwerk und bei allen anderen Lieferungen unser Lager. (Ersatzteile aus 50767 Köln, Donatusstraße 24 | Maschinen: EXW)

 

  • Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen und das Vertragsverhältnis zwischen uns als Verkäufer und dem Käufer unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen einheitlichen Rechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.

 

  • Ist der Käufer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist ausschließlicher und auch internationaler Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Ingelheim. Das Gleiche gilt, wenn der Käufer Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist.

 

  • Wir sind auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen oder einer vorherigen individuellen Vereinbarung oder am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Bestimmungen (ausschließliche Gerichtsstände) bleiben hiervon unberührt.

 

§ 13 Teilunwirksamkeit

 

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages oder der übrigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht. Eine solche Bestimmung wird keinesfalls durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers ersetzt. Eine unwirksame Bestimmung wird durch die einschlägige gesetzliche Bestimmung ersetzt.

 

§ 14 Datenschutz

 

Wir sind berechtigt, die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung vom Käufer erhaltenen Daten unter Beachtung der DSGVO und BDSG zu verarbeiten und zu speichern oder Dritte mit der Verarbeitung und Speicherung in unserem Auftrag zu beauftragen.

 

Die Datenschutzerklärung ist auf folgender Website nachzulesen:

 

https://www.nakamura-tome.de/datenschutz